Satzung des Handels- und Gewerbeverein, Bund der Selbständigen Neuenstadt.
§1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen: " Handels- und Gewerbeverein, Bund der Selbständigen Neuenstadt " Der Verein hat seinen Sitz in Neuenstadt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz "e.V." §2 Zweck Zweck des Vereins ist: Er erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe), sowie der freiberuflichen Tätigkeiten des Ortes zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Deutschen Gewerbeverbandes sowie des Landesverbandes. Dieser Zweck wird erreicht durch:
§3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr §4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft des Verein können erwerben:
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuß. Wird dieser abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. §5 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:
Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenen Brief zugestellten Auschluß-Beschluß kann der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch. §6 Mitgliedsbeiträge Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist mittels Lastschrifteinzug zu entrichten. §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe. §8 Ehrenmitgliedschaft Auf einstimmigen Beschluß des Ausschusses können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. §9 Organe des Vereins
§10 Vorstand Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorstqand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuß ihm übertragen. Im einzelnen haben
§11 Der Ausschuß Der Ausschuß umfaßt außer dem ersten und zweiten Vorsitzenden mindestens fünf Personen. Darüber hinaus dient als Richtschnur, daß nicht mehr als 10% der Mitglieder dem Ausschuß angehören sollen. Bei der Wahl der Ausschußmitglieder soll auf die berufsmäßige Zusammensetzung geachtet werden. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschuß aus der Reihe seiner Mitglieder den Schriftführer und den Kassierer. Für Ausschußmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuß Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuß berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diesem sofern die Entscheidung nicht mit dem Vorstand oder der Mitgliedersammlung vorbehalten ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleicheitentscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §12 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihren Obligenheiten gehören insbesondere:
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens drei Tage vor Vereinsversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollfüher und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. §13 Vertretung des Vereins Jeder Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. §26 BGB). Im Innenverhältnis soll gelten, daß der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden darf. §14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Die Satzung wurde am 27.11.1991 eingerichtet Die Satzung wurde am 23.10.1992 geändert. |